Schulkonferenz
Mitglieder der Schulkonferenz sind im Schuljahr 2024/25:
Vorsitzender: Herr Felber
Elternvertreter: Frau Jastram und Frau Buchholz
Vertreter des Pädagogenteams: Frau Schubring, Herr Sperber, Frau Guhl
Vertreter des Schulträgers: Frau Gumtow
Schulprogramm - ohne Unterschriften
Mitglieder der Schulkonferenz sind im Schuljahr 2023/24,:
Vorsitzender: Herr Felber
Elternvertreter: Frau Jastram und Frau Buchholz
Vertreter des Pädagogenteams: Frau Schubring, Herr Sperber, Frau Steinke
Vertreter des Schulträgers: Frau Gumtow
Mitglieder der Schulkonferenz sind im Schuljahr 2021/22, sowie im Schuljahr 2022/23:
Vorsitzender: Herr Felber
Elternvertreter: Frau Fechner und Frau Buchholz
Vertreter des Pädagogenteams: Frau Schubring, Frau Maschke, Frau Steinke
Vertreter des Schulträgers: Frau Gumtow
Mitglieder der Schulkonferenz sind im Schuljahr 2020/21
Vorsitzende: Frau Räk
Elternvertreter: Frau Fechner und Herr Felber
Vertreter des Pädagogenteams: Frau Schubring, Frau Maschke, Frau Steinke
Vertreter des Schulträgers: Frau Müller
Mitglieder der Schulkonferenz sind im Schuljahr 2018/19 und 2019/20
Elternvertreter:
Vorsitzende: Frau Räk
Stellvertretende Vorsitzende: Frau Ringel
Frau Brack
Vertreter der Lehrerinnen: Frau Schubring, Frau Marggraff, Frau Gude
Vertreter des Schulträgers: Frau Müller
Mitglieder der Schulkonferenz sind im Schuljahr 2017/18
Vorsitzende: Frau Jastram
Elternvertreter: Frau Jastram, Frau Brack, Frau Nette
Vertreter der Lehrerinnen: Frau Schubring, Frau Marggraff, Frau Gude
Vertreter des Schulträgers: Frau Müller
Mitglieder der Schulkonferenz sind im Schuljahr 2016/17
Vorsitzende: Frau Jastram
Elternvertreter: Frau Jastram, Frau Brack, Frau Nette
Vertreter der Lehrerinnen: Frau Schubring, Frau Marggraff, Frau Gude
Vertreter des Schulträgers: Frau Müller
Mitglieder der Schulkonferenz sind im Schuljahr 2015/16
Vorsitzende: Frau Jastram
Elternvertreter: Frau Jastram, Herr Nelius, Frau Nette
Vertreter der Lehrerinnen: Frau Schubring, Frau Marggraff, Frau Gude
Vertreter des Schulträgers: Frau Müller
Mitglieder der Schulkonferenz sind im Schuljahr 2014/15:
Vorsitzender: Herr Mai
Elternvertreter: Herr Mai, Herr Nelius, Frau Jastram
Vertreter der Lehrerinnen: Frau Schubring, Frau Badel, Frau Scheller-Strohbach
Vertreter des Schulträgers: Frau Jammer-Lühr
§ 76 Schulkonferenz
(1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz eingerichtet. Mitglieder der Schulkonferenz sind
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
mit jeweils einem Drittel der Sitze Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer einschließlich der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Personengruppen der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler sowie
ein Vertreter des Schulträgers.
An Schulen bis zur Jahrgangsstufe 4 sowie an Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Schulen zur individuellen Lebensbewältigung) besteht die Schulkonferenz zur Hälfte aus Vertretern der Lehrerinnen und Lehrer und der Erziehungsberechtigten. Stehen an beruflichen Schulen Vertreter der Erziehungsberechtigten nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung, so kann anstelle der fehlenden Vertreter der Erziehungsberechtigten eine zusätzliche Zahl von Vertretern der Schülerinnen und Schüler gewählt werden. Am Abendgymnasium besteht die Schulkonferenz je zur Hälfte aus Vertretern der Lehrerinnen und Lehrer und Vertretern der Studierenden. Die Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens die Jahrgangsstufe 7 erreicht haben. Kommt es bei Abstimmungen zu Stimmengleichheit, führt das Votum der Schulleiterin oder des Schulleiters zur Entscheidung.
(2) Die Schulkonferenz wählt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder jeweils ein volljähriges Mitglied zu ihrem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
(3) Der Schulkonferenz gehören bei Schulen
bis zu 300 Schülerinnen und Schülern
7 Personen,
bis zu 500 Schülerinnen und Schülern
13 Personen,
bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern
19 Personen,
über 1 000 Schülerinnen und Schülern
25 Personen an.
Sind an der Schule weniger als vier stimmberechtigte Lehrerinnen und Lehrer tätig, so besteht die Schulkonferenz aus ihnen sowie einer gleichen Anzahl von Vertretern der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Ein Vertreter des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, Vertreter der freien Träger der Jugendhilfe, mit denen die Schule zusammenarbeitet, sowie an beruflichen Schulen Vertreter der Ausbildungsbetriebe werden zu den Sitzungen eingeladen und sollen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teilnehmen. Die Vertreter der Ausbildungsbetriebe werden von den Berufsbildungsausschüssen der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen benannt, deren Auszubildende der jeweiligen Mitgliedsbetriebe die Schule besuchen.
(5) Die Schulkonferenz berät und beschließt über alle wichtigen Fragen der Zusammenarbeit von Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und deren Vertretungen sowie an beruflichen Schulen mit den Ausbildungsbetrieben. Beschlüsse über Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für den Schulträger sind gemeinsam mit diesem vorzubereiten und können nur mit Zustimmung des Schulträgers wirksam werden. Die Schulkonferenz soll bei Meinungsverschiedenheiten vermitteln und für einen sachgerechten Interessenausgleich sorgen.
(6) Die Schulkonferenz ist für die Entscheidungen nach
§ 4 Absatz 6 (Koedukation),
§ 14 Absatz 1 (Einrichtung von Diagnoseförderklassen an Grundschulen),
§ 17 Absatz 2 und 3 (bildungsgangübergreifende Gliederung der Kooperativen Gesamtschule und Dauer des gymnasialen Bildungsganges bei Schulen ohne Qualifikationsphase),
§ 18 Absatz 2 und 3 (äußere Fachleistungsdifferenzierung durch eine Verkursung oder durch klasseninterne Lerngruppen, Dauer des gymnasialen Bildungsganges bei Schulen ohne Qualifikationsphase sowie bildungsgangbezogener oder integrierter Unterricht in der Jahrgangsstufe 10),
§ 19 Absatz 2 (Einrichtung besonderer Angebote an Gymnasien),
§ 38 Absatz 3 (Durchführung eines Schulversuchs, Einrichtung einer Versuchsschule),
§ 39 Absatz 2 (volle Halbtagsschule),
§ 39 Absatz 3 (reformpädagogischer Unterricht),
§ 39 Absatz 4 (Ganztagsschule),
§ 39a (Schulprogramm),
§ 59a (kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote sowie Kooperations- oder Leistungsvereinbarungen zwischen der Schule und dem Träger der Jugendhilfe zur Schulsozialarbeit im Einvernehmen mit dem Schulträger),
§ 60a Absatz 2 (Ordnungsmaßnahmen)
zuständig und entscheidet nach Maßgabe dieser Vorschriften.
(7) Die Schulkonferenz entscheidet ferner über
Einrichtung und Umfang von freiwilligen Schulveranstaltungen,
Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Lernerfolgskontrollen,
die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,
Grundsätze für die Durchführung von Klassenfahrten und Wandertagen,
eine Schulordnung zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich von Regelungen über
a) die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Schulträger und
b) die Pausen- und Mittagsverpflegung sowie das Aufstellen von Getränke- und Speiseautomaten,
c) die Namensgebung nach Maßgabe von § 106 Absatz 2,
d) Verhaltensregeln für Schülerinnen und Schüler zur Gewährleistung des Bildungs- und Erziehungsauftrages und eines störungsfreien Miteinanders in der Schule.
(8) Die Schulkonferenz kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben, die diese auf der nächsten Sitzung der Konferenz zu behandeln haben.
(9) Die Schulkonferenz ist anzuhören
vor der Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters,
vor vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs,
vor Entscheidungen über die Schulorganisation, insbesondere die Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule sowie vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen,
vor der Verlegung von Schulbereichen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen an eine andere Schule oder in andere Gebäude außerhalb des Schulgeländes,
vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen des Schulträgers über die Schülerbeförderung und Schulwegsicherung.
(10) In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der Vorsitzende der Schulkonferenz gemeinsam mit je einem von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Vertreter der in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen. Kann in besonders dringenden Angelegenheiten ein Beschluss gemäß Satz 1 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter allein die Entscheidung. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind darüber unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Diese kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht durch deren Ausführung Rechte anderer entstanden sind.
(11) Die Mitglieder der Schulkonferenz haben ein Recht auf Information durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Schulkonferenz über alle grundsätzlichen Fragen der Organisation und Gestaltung von Bildung und Erziehung an der Schule sowie alle die Schule betreffenden und der Mitwirkung der Schulkonferenz unterliegenden Tatsachen rechtzeitig und vollständig.